Sandleitner Bestattungen – Hilfe im Trauerfall

Testament und Erbschaft

Wichtiges in Kürze

Das Testament

Grundsätzlich gibt es zwei Varianten eines Testaments: das eigenhändig und handschriftlich verfasste Testament und das vom Notar verfasste Testament.

Das eigenhändige Testament muss handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben sein. Weiterhin müssen Ort und Datum des Testaments enthalten sein. Bei Ehepaaren kann dies auch gemeinschaftlich erfolgen, wobei beide Ehepartner das handschriftliche Testament unterschreiben müssen. In jedem Fall ist es notwendig, mit vollem Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Nach dem Tod eines Ehepartners muss das Testament unbedingt beim Nachlassgericht abgegeben werden.

Das notarielle Testament ist ein vom Notar verfasstes Testament und wird immer amtlich verwahrt. Die Öffnung erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers.

Die Erbschaft

Wie bei vielen Gesetzen üblich ist auch das Erbrecht sehr umfangreich. Um hier nicht den Überblick zu verlieren empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt oder Notar zu wenden. Für einen groben ersten Überblick möchten wir hier ein paar wichtige Grundbegriffe erklären.

Erbfolge

Die Erbfolge ist durch den Gesetzgeber ganz klar geregelt. Nach deutschem Recht sind nach dem Ehepartner lediglich verwandte Personen erbberechtigt – also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern oder noch entferntere Verwandte haben. Ausgeschlossen von der Erbfolge sind Personen, mit denen der Verstorbene keine gemeinsamen Vorfahren hat, wie z. B. Stiefkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern oder angeheiratete Tanten und Onkel.

  • Erben 1. Ordnung
    sind Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel und Urenkel. Ein noch lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. Nichteheliche Kinder haben einen Ersatzanspruch. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
  • Erben 2. Ordnung
    sind Eltern des Verstorbenen oder deren Kinder und Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte zweiter Ordnung können nur erben, wenn kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist.
  • Erben 3. Ordnung
    sind die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Vettern und Cousinen etc.

Grundsätzlich gilt: Ist ein naher Verwandter des Erblassers noch am Leben, werden automatisch alle Folgenden von der Erbschaft ausgeschlossen.

Ehepartner

Bei Ehepartnern gilt folgende Regel:

Sind Kinder vorhanden:

  • Ehepartner 50 %
  • Erben erster Ordnung 50 %

Sind keine Kinder vorhanden:

  • Ehepartner 75 %
  • Erben zweiter Ordnung 25 %

Der Pflichtteil

Es steht folgenden Personen ein gesetzlicher Pflichtteil des Erblassers zu:

  • dessen Eltern
  • dessen Ehegatten
  • dessen Abkömmlingen

Von der gesetzlichen Erbfolge können Familienangehörige ausgeschlossen werden. Für die Eltern besteht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten eine Auskunftspflicht über das Vermögen.

Der Erbschein

Es steht folgenden Personen ein gesetzlicher Pflichtteil des Erblassers zu:

Den Erbschein beantragen Sie bitte beim Nachlassgericht. Dieser wird benötigt, um über das Erbe verfügen zu können. Notwendig ist der Erbschein beispielsweise, um sich bei Bankgeschäften zu legitimieren.

Das Vermächtnis

Ein Vermächtnis stellt eine Zuwendung von Vermögensgegenständen an eine nicht erbberechtigte Person dar – mittels der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen, also durch das Testament. Der Vermächtnisnehmer hat ein Recht gegenüber den Erben auf Aushändigung der Vermögensgegenstände.

Haftung der Erben

Eine Erbschaft kann durchaus auch aus Verbindlichkeiten bestehen – nicht nur aus Vermögen. Der Erbe hat hier das Recht, das Erbe  innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen nach Kenntnisnahme auszuschlagen. Sollte diese Frist versäumt werden, so gilt das Erbe als angenommen.

Erbschaftsteuer

Ist der Wert des Erbes höher, als ein bestimmter Freibetrag, wird eine Erbschaftsteuer fällig. Diese ist von jedem Erben selbst zu entrichten. In folgenden Fällen kann die Erbschaftssteuer (der Schenkungssteuer gleichgestellt) fällig werden:

  • bei Erbschaft oder Vermächtnis (im Todesfall)
  • bei Zweckzuwendungen
  • bei Schenkungen (im Erlebensfall)

Gesetzlich sind hier 3 Steuerklassen anzuwenden – abhängig vom persönlichen Verhältnis des Verstorbenen/Schenkers zum Erben/Beschenkten:

  • Steuerklasse 1
    – Ehegatte
    – Kinder und deren Abkömmlinge
    – Eltern und Voreltern
  • Steuerklasse 2
    – Eltern und Voreltern (falls nicht in Steuerklasse 1)
    – Geschwister, Neffen und Nichten
    – geschiedene Ehepartner
  • Steuerklasse 3
    alle übrigen Personen z. B. Lebensgefährte, Lebenspartner, Freunde

Es steht jedem Erwerber der Erbschaft, der Schenkung oder des Vermächtnisses ein gesetzlicher Freibetrag zu, der alle zehn Jahre neu angewendet werden kann.

Ausstehende Steuern beim Finanzamt

Das Finanzamt prüft, ob der Verstorbene noch Steuern zu leisten hat oder eine Rückerstattung erfolgen kann. Dazu können auch bereits bezahlte KFZ-Steuern gehören – diese werden dann zurückbezahlt. Bei ausstehenden Steuern kann das Finanzamt diese von den Erben einfordern

Es ist weiterhin möglich, dass die Erben einen sogenannten Lohnsteuerjahresausgleich bzw. eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dazu wird ebenfalls der Erbschein benötigt. Steuerlich absetzbar sind außerdem Aufwendungen für die Bestattung. Dazu zählen unter anderem der Sarg, Grablampen, Schmuck, der Grabstein oder auch die Grabstätte selbst. Diese werden als „außergewöhnliche Belastungen“ ausgewiesen. Dies gilt aber nur, wenn die Kosten nicht aus dem Nachlass beglichen werden können. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

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